Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1) Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Ingo Eickelkamp bzw. der Fa. Gigant Musik e.K. (nachfolgend Vermieter/Vermittler genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von Ingo Eickelkamp sowie der Fa. Gigant Musik e.K. in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Die Vermietung/Vermittlung erfolgt ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von allen Geschäftspartnern auch für zukünftige Geschäftsbedingungen als verbindlich anerkannt werden. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters werden damit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter bestätigt werden. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge. Mit Aufgabe einer Bestellung oder eines Auftrages oder Anforderung des Angebotes werden diese Bedingungen anerkannt.
§ 2) Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote sind frei und unverbindlich. Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax/Email) Auftragsbestätigung wirksam.
- Preislisten stellen ebenfalls kein verbindliches Angebot dar. Preisänderungen und Berichtigungen von Druckfehlern sind vorbehalten. Für falsche bzw. unrichtige Angaben wird nur gehaftet, soweit eine ausdrückliche Beratung dem Vertragsschluss vorausging. Technische Auskünfte sind generell unverbindlich und ohne Gewähr.
§ 3) Preise und Zahlungen Gerätepark
- Der Mietzins berechnet sich nach Kalendertagen. Angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet. Die Miethöhe richtet sich nach den jeweils gültigen Tagespreisen. Der Vermieter behält sich vor, die Preise jederzeit und ohne Ankündigung zu ändern. Transport- und Verpackungskosten sowie Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten. Kosten für Hin- und Rücktransport, Auf- und Abbau, Versicherung, sowie Betreuung der Geräte werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zu Lasten des Mieters gesondert berechnet.
- Der Mietpreis ist im Voraus in bar zu entrichten. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Kaution in Form von Bargeld in Höhe des Neuwertes des Mietobjektes zu verlangen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
- Wird eine nachträgliche Zahlung vereinbar, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum; das Zahlungsziel wird ausdrücklich in der Rechnung datumsmäßig bestimmt. § 284 III BGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen.
- Die vereinbarten Bereitstellungs- und Rückgabetermine sind genau einzuhalten. Ist dies nicht der Fall, ist der Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Kalendertag, um den der Rückgabetermin überschritten wird, ist der volle Tagessatz der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Sollte aufgrund einer verspäteten Rückgabe die Neuvermietung der Geräte gefährdet sein, so ist der Vermieter berechtigt, sich die Anmietung eines Ersatzequipements vorzubehalten und diese Kosten gegenüber dem Mieter ersetzt zu verlangen.
§ 4) Stornierung
- Wird ein bereits erhaltener Auftrag mehr als 90 Tagen vor dem Leistungsbeginn storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20 % der vereinbarten Summe zu zahlen.
- Wird ein bereits erhaltener Auftrag ab 90 Tagen vor Veranstaltungbeginn storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe zu zahlen.
- Wird ein bereits erhaltener Auftrag ab 30 Tagen vor Leistungsbeginn storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 75 % der vereinbarten Summe zu zahlen.
- Wird ein bereits erhaltener Auftrag ab 10 Tagen vor Leistungsbeginn storniert, wird grundsätzlich die vereinbarte Gesamtumme fällig.
§ 5) Pflichten des Vermieters
- Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, im Lager des Vermieters. Der Transport bzw. die Anlieferung der Mietsache erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Mieters, es sei denn, der Schadenseintritt beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters.
- Der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§ 6) Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte einschließlich Zubehör zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemäße Lieferung an.
- Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt den Vermieter zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
- Die gemieteten Geräte dürfen in keinem Fall an Dritte weitervermietet werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, die Mietgegenstände ohne Einhaltung einer Frist sofort und ohne Rückerstattung des Mietpreises zurückzufordern.
- Jegliche Veränderung und Manipulationen, sowie der Ausbau, der Umbau oder der Austausch von Anlagenteilen durch den Mieter (Glühlampen, Lautsprecher, Stecker, Zubehör etc.) sind nicht zulässig und verstoßen gegen den Mietvertrag.
- Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechnungen, Schwankungen sowie Überspannung hat der Mieter einzustehen und ggfs. zu versichern.
- Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Geräte unverzüglich anzuzeigen. Eigene Reparatureingriffe des Mieters sind untersagt.
- Der Mieter sichert dem Vermieter zu, die Geräte vollständig in sauberen, einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen und Verluste u. ä. bis zu der Höhe des Neuwertes der Mietsache. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder anderer Verschleissteile, einschließlich Kleinzubehör hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
§ 7) Versicherung
- Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache/Veranstaltung verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist dem Vermieter/Künstler auf Verlangen nachzuweisen.
§ 8) Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien
- Wird eine Mietsache ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV, TÜV und der VDE zu sorgen. Ferne ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt, bzw. hinzugezogen werden.
§ 9) Gewährleistungsansprüche des Mieters
- Mit rügeloser Übernahme der vermieteten Geräte einschließlich Zubehör werden diese als mangelfrei anerkannt. Soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei Empfang ausdrücklich zugefügt wurden, ist der Mieter bei Störung oder Ausfall weder von der Zahlung des Mietzinses befreit, noch zu dessen Minderung berechtigt.
§ 10) Schadenersatz
- Für Schadenersatzansprüche des Mieters ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen, so für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; darunter fallen auch solche Schäden an Personen (z.B. Hörschäden), die während einer Veranstaltung aufgrund der Inbetriebnahme entstehen. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Vermieters beruht und auf Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten des Vermieters.
- Für Schäden, die durch unzureichend gesicherte Einrichtungen beim Mieter entstanden sind, haftet der Vermieter nicht. Bei einem Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen gem. § 8 ist die Haftung ebenfalls Sache des Mieters.
§ 11) Rücktritt
- Ein Rücktrittsrecht steht dem Vermieter zu:
– wenn die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht nur vorübergehend unmöglich geworden ist.
– wenn der Vertragspartner wahrheitswidrige Angaben zu seiner Person oder Kreditwürdigkeit gemacht hat. - Ein Rücktrittsrecht steht dem Mieter zu:
– wenn der Vermieter vorsätzlich falsche Angaben über den Preis gemacht hat.
– wenn Vorleistungen (Serviceleistungen), wie im Vertrag vereinbart, nicht erbracht worden sind.
§ 12) Veranstaltungen
- Ist der Vermieter bzw. Künstler an Veranstaltungen beteiligt (An- / Abfahrt, Bedienung der Ton- / Lichtanlage, Auf- / Abbau etc.), bei denen er Dienstleistungen erbringt, sind ihm Speisen und Getränke, sowie verhältnismässige Räumlichkeiten (bestuhlte Umkleide mit Spiegel, Warteraum etc.) vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Eintritt ist ebenfalls frei. Gleiches gilt für etwaige technische Begleiter sowie Personal. Des Weiteren hat er die Möglichkeit, eine Gästeliste zu erstellen.
§ 13) Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Mieter/Buchungspartner kann nur dann gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen handelt, ist insoweit auch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts beschränkt.
§ 14) Eigentumsvorbehalt
- Soweit der Vermieter die Gegenstände veräußert, bleiben sie bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung in seinem Eigentum.
§ 15) Rechte Dritter
- Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 16) Künstler-Vermittlung / Engagement
- Die Gage des Künstlers zahlt der Veranstalter dem Künstler in voller Höhe am Tag der Veranstaltung in Bar nach Auftritt oder per Vorabüberweisung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Etwaige Verlängerungen sind grundsätzlich, sofern nichts anderes angegeben ist, unbegrenzt vor Ort und zu den genannten Konditionen möglich.
- Der Künstler ist in der Darbietung seines Programms frei, und unterliegt keinerlei Weisung, solange nicht anderes schriftlich vereinbart ist.
- Zu etwaigen TV- oder Radio-Auftritten durch eine Plattenfirma ist der Künstler von seinem Vertrag freizustellen.
- Der Veranstalter stellt dem Künstler, sowie etwaigen Auf-/Abbauhelfern (Techniker) kostenlos eine vom Veranstaltungsraum getrennte, separate Umkleidemöglichkeit, alkoholfreie Getränke sowie Speisen in angemessenen Umfang zur Verfügung. Des weiteren sorgt der Veranstalter für eine freie Anfahrt zum Aufführungsort und Parkmöglichkeit für die Fahrzeuge.
- Jegliche Form einer grundlosen Absage oder Änderung des Vertrages ist dem Künstler schriftlich per Einschreiben zuzustellen.
- Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten oder in seiner Risikosphäre liegendem Grund, zahlt der Veranstalter die vereinbarte Gesamtgage. Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, ist dieser zu Schadensersatz, max. jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtgage verpflichtet. Bei unvorhersehbaren Ereignissen einer der unterzeichnen Parteien wie Tod, Krankheit, Unfall o.ä. werden beide Parteien vom Vertrag freigestellt, der Künstler behält sich seinerseits jedoch, sofern möglich, vor, für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Sollte ein Ersatz nicht verfügbar sein, entfällt die Vergütungspflicht des Veranstalters gegenüber dem Künstler. Der Ausfall ist unverzüglich mitzuteilen, und durch ärztliches Attest nachzuweisen.
- Beträgt die Lufttemperatur bei Freiluftveranstaltungen nicht mindestens 10 Grad Celsius, so hat der Veranstalter für entsprechende Beheizung der Spielfläche zu sorgen, oder die Veranstaltung in eine angemessene Räumlichkeit zu verlegen. Bei Niederschlag sorgt der Veranstalter für Überdachungsmöglichkeiten der Spielfläche sowie gesicherte Aufstellorte für das technisches Equipment. Sollte es dem Veranstalter nicht möglich sein, diese Sicherheit zu gewährleisten, liegt ein Abbruch im Ermessen des technisch Bedienenden zum Schutze der Anlagen. Ein Entfall der Vergütungspflicht gegenüber dem Künstler besteht hierbei nicht, da das Risiko der Veranstaltung bzw. deren Durchführung beim Veranstalter liegt.
- Der Auftraggeber trägt die eventuell anfallenden GEMA-Gebühren und sorgt auf eigene Kosten und auf eigene Sorgfaltspflicht für die eventuell zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen. Ein Einschreiten der Behörden befreit nicht von der Vergütungspflicht an den Künstler. Bei Nettoverträgen ist das vereinbarte Honorar rein Netto. Der Veranstalter zahlt die Künstlersozialabgabe im Sinne des §24KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sofern er dieser unterliegt.
- Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers, seiner Begleitung und der, in die Veranstaltung eingebrachten Garderoben, Anlagen und Instrumente während des Veranstaltungszeitraumes zum jeweiligen Neuwert.
- Jegliche Aufnahmen in Bild und Ton dürfen nur mit Genehmigung des Künstlers veröffentlicht werden. Aufnahmen zum privaten Gebrauch sind grundsätzlich erlaubt. Der Veranstalter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass weder er, noch Dritte die Darbietung des Künstlers ohne dessen ausdrückliche Genehmigung audiovisuell (Video, Film, Ton und/oder durch sonstige Aufnahmesysteme) für Veröffentlichungszwecke aufnimmt oder aufnehmen lässt.
- Jegliche Auftragsbestätigung werden zu rechtskräftigen Verträgen, unter Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (können jederzeit lokal eingesehen, schriftlich angefordert, oder auf unserer Internetseite eingesehen werden) bindenden Verträgen, sofern ihnen nicht binnen 10 Tagen schriftlich widersprochen wird.
§ 17) Verschwiegenheitsklausel
- Alle Vertragspartner verpflichten sich, über die getroffenen Vereinbarungen der geschlossenen Verträge, insbesondere die Höhe der Gage/n (ausgenommen sind Stellen, denen sie dazu gesetzliche verpflichtet sind), Stillschweigen zu bewahren.
§ 18) Re-Verpflichtung
- Weitere Anfragen und Re-Verpflichtungen, die sich aus den vorausgegangenen Vermittlungen/Verträgen/Vermietungen von Ingo Eickelkamp respektive Gigant Musik e.K. ergeben, sind vom Veranstalter an Ingo Eickelkamp sowie Gigant Musik e.K. weiterzuleiten. Bei Missachtung dieser Festlegung können Schadensersatzansprüche erhoben werden.
§ 19) Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ingo Eickelkamp, sowie der Fa. Gigant Musik e.K. und dem Mieter/Buchungspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Im kaufmännischen Verkehr ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sich alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten Oberhausen.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bedingung durch eine wirksame, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Handschriftlich abgeänderte Vereinbarungen sind unwirksam!
Stand: 24.05.2022
© 2022 Ingo Eickelkamp – „Gigant Visions“ c/o Gigant Musik e.K.
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